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Reglement

Die Kollektivmarke «V» zur Kennzeichnung vegetarischer Waren, Produkte und Dienstleistungen in Europa

I. Allgemeines

Die europäische Kollektivmarke «V» ist ein ausgezeichnetes Mittel, um dem europäischen Vegetarismus, wie er von der Europäischen Vegetarier Union (EVU) vertreten wird, Profil zu geben. Zu diesem Zweck muss der Gebrauch des V-Zeichens in loyaler und professioneller Weise unterstützt werden bei Kontakten mit der Geschäftswelt, den Verbrauchern und der Presse. Die Kollektivmarke «V» wird den Vegetarier-Organisationen helfen, sich als Verbraucher-Organisationen zu profilieren, indem sie zwischen den Verbrauchern einerseits und Herstellern, Produzenten und Dienstleistungsanbietern andererseits als Vermittler auftreten.

II. Markeninhaber

Markeninhaberin und Trägerin des Rechts an der Kollektivmarke «V» ist die Europäische Vegetarier- Union (im folgenden kurz EVU genannt). Die Bedingungen dieses Reglements gelten für die EVU und die Lizenznehmer gleichermassen.

III. Form der Kollektivmarke «V»

Die Kollektivmarke «V» ist in allen Grössen und Farben geschützt. Sie hat folgende Form:

Wortzusätze wie z.B.: «Empfohlen von der EVU» oder entsprechende Wendungen in den jeweiligen Landessprachen sind erlaubt.
Wenn die Kollektivmarke «V» für Produkte verwendet wird, die keinerlei tierische Stoffe enthalten, darf das Wort «vegan» dem Zeichen beigefügt werden.

IV. Umfang der Kollektivmarke

Die Kollektivmarke "V" gilt in fast allen Ländern Europas. Sie kennzeichnet folgende Waren, Produkte, Dienstleistungen und Vereinsaktivitäten:

a) Produkte
Mit der Kollektivmarke «V» werden Waren und Produkte gekennzeichnet, die für Vegetarier geeignet sind.
Die Kollektivmarke «V» darf nur für solche Produkte verwendet werden, die keine Zutaten oder Substanzen von getöteten Tieren enthalten, insbesondere kein Fleisch, keine Gelatine, kein Leder, keine Knochen, keine Schlachtfette.
Eier dürfen nicht aus Käfighaltung stammen. Die Herkunft der Eier muss schriftlich nachgewiesen werden.
Produkte, die als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden müssen, dürfen nicht zugleich die Marke «V» tragen.

b) Dienstleistungen
Mit der Kollektivmarke «V» werden Dienstleistungen gekennzeichnet, die für Vegetarier geeignet sind. Dazu gehören insbesondere Restaurants, Hotels, Pensionen, Kantinen und Krankenhäuser.
Ein Restaurant, das sich um die Kollektivmarke «V» bewirbt, muss ständig mindestens ein komplettes vegetarisches Menü anbieten, das mindestens so oft gewechselt wird, wie das normale Menü. Zusätzlich zu vegetarischen Speisen, die auf der regulären Speisekarte zu finden sind (Suppen, Salate etc.), muss das Restaurant mindestens zwei Gerichte anbieten, die für Vegetarier geeignet sind.
Das Bedienungs- und Küchenpersonal sollte die Unterschiede zwischen vegetarischen, veganen und rohen Speisen kennen und fähig sein, alle Getränke und Speisen entsprechend einzuordnen.
Entsprechende Regelungen gelten für Hotels, Pensionen, Gästehäuser, Kantinen, Take-Aways, Krankenhäuser, etc.

c) Vereinsaktivitäten
Die berechtigten Vegetarier-Vereine und -Organisationen (siehe unter V, Absatz 1) dürfen die Kollektivmarke «V» für ihre eigenen Aktivitäten benutzen (Vereinslogo, Druckschriften, Werbung etc.).
Einzelmitglieder der EVU können das Zeichen nach Absprache mit dem EVU-Sekretariat benutzen.

V. Kreis der Berechtigten

  1. Ausser der EVU selbst können die Mitgliedsorganisationen der EVU nach Abschluss eines Lizenzvertrages mit der EVU die Kollektivmarke «V» benutzen.
  2. Die einzelnen Vereine ihrerseits schliessen mit Firmen und Dienstleistungsanbietern Verträge auf der Grundlage dieses Reglements.
  3. Die Kollektivmarke «V» kann an Firmen vergeben werden, die vegetarische Güter vertreiben oder Produkte herstellen, wie z.B. Nahrungsmittel und Getränke, Kosmetik und Toilettenartikel, Kleidung und Schuhe, Grossküchenzutaten und Haushaltsartikel. Ausserdem kann es an Restaurants, Pensionen und Hotels, Krankenhäuser, u.ä. Einrichtungen vergeben werden, die vegetarische Mahlzeiten servieren.
  4. Die EVU übernimmt die Kontrollfunktion über ihre Mitgliedsvereine.

VI. Vorgehensweise

Europäische Vegetariervereine (Mitgliedsvereine der EVU), welche die Kollektivmarke «V» benützen wollen, schliessen mit der EVU einen Lizenzvertrag ab, in dem sie sich verpflichten, die Kollektivmarke «V» nur zu den in diesem Reglement festgelegten Bedingungen zu benützen. Firmen oder Dienstleistungsanbieter, welche die Kollektivmarke «V» nutzen wollen, müssen sich mit einer nationalen Vegetarier-Vereinigung in Verbindung setzen und einen Antrag zur Lizenzierung der Kollektivmarke «V» stellen.
Welche Vegetariervereinigung dafür zuständig ist, hängt davon ab, wo sich der Sitz der Firma befindet, die für den Inhalt der Etiketten verantwortlich ist bzw. wo sich das Restaurant, Hotel usw. befindet.
Der nationalen Vegetarier-Organisation muss vor der Verwendung der Kollektivmarke «V» eine Liste mit allen Zutaten bzw. eine detaillierte Produktbeschreibung vorgelegt werden.
Die nationale Vegetarier-Organisation prüft und entscheidet – falls notwendig, in Zusammenarbeit mit der EVU -, ob ein Produkt die Kollektivmarke «V» tragen darf oder nicht.
Alle Produkte, welche die V-Marke zugesprochen erhalten, werden umgehend der EVU gemeldet.
Auf Verlangen des Herstellers werden die nationalen Vegetarier-Organisationen und die EVU die Informationen über Zutaten und Herstellungsverfahren vertraulich behandeln.
In Ländern, in denen es keine EVU-Mitgliedsorganisationen gibt, oder in denen EVU-Mitgliedsorganisationen das Zeichen nicht vermarkten wollen oder können, behält sich die EVU das Recht vor, Vereinbarungen in ihrem eigenen Namen zu treffen.

VII. Vergütungen

Die berechtigten Vereine (nach Punkt V, Absatz 1) verlangen von den End-Lizenznehmern Gebühren für die Nutzung der Kollektivmarke «V». Von dieser Sum-me zahlen sie 10% an die EVU.
Die Lizenzgebühr für Produzenten oder Firmen lässt Spielraum für Verhandlungen.
Die EVU empfiehlt in der Regel eine Mindestgebühr von 250 EURO pro Jahr für jedes Produkt, das die Kollektivmarke «V» trägt.
Bei Antragstellung wird in der Regel eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Die Lizenzgebühr für ein Restaurant, ein Hotel oder eine Pension sollte sich an deren Grösse orientieren, und lässt Spielraum für Verhandlungen bei einer empfohlener Mindestgebühr von 75 EURO.
Die Benutzung der Kollektivmarke «V» für vereinsinterne Zwecke nach Punkt IV c ist für Mitglieder der EVU gebührenfrei.

VIII. Kontrolle

Alle berechtigten Nutzer der Kollektivmarke «V» verpflichten sich, vor Vergabe der Marke an Produzenten oder Dienstleistungsanbieter entweder selbst genau zu prüfen oder durch Fremdleistung prüfen zu lassen, ob die Bedingungen dieses Reglements eingehalten werden.
Nach der Genehmigung zur Verwendung der Kollektivmarke «V» hat der Produzent oder Dienstleistungsanbieter jede Veränderung dem zuständigen Lizenznehmer zu melden. Der Lizenznehmer seinerseits ist berechtigt und verpflichtet, ohne Voranmeldung und stichprobenartig Kontrollen durchzuführen.

IX. Sanktionen

Die regelwidrige Verwendung der Kollektivmarke «V» stellt eine Verletzung der Kollektivmarke dar und kann vom Markeninhaber nicht nur gestützt auf Reglement und Vertrag, sondern auch gestützt auf Markenrecht verfolgt werden.
Bei Vertragsverletzungen steht dem Markeninhaber das Recht auf ausserordentliche Kündigung zu. Ausserdem kann er die unverzügliche Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen.
Dem Lizenznehmer (nationale Vegetarier Vereinigung) stehen, falls er durch einen reglementswidrigen Drittgebrauch der Kollektivmarke «V» beeinträchtigt wird, keine markenrechtlichen, wohl aber wettbewerbsrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Falls ein Produzent, eine Firma oder ein Dienstleistungsanbieter die Kollektivmarke «V» ohne Erlaubnis verwenden oder ihren nicht nachkommen, haben sie eine Geldbusse von bis zu 5000 EURO zu erwarten. Zusätzlich kann die Erlaubnis, die Kollektivmarke «V» zu verwenden, auch für andere Produkte des gleichen Produzenten entzogen werden, auch wenn andere Produkte die Kriterien für die Kollektivmarke «V» erfüllen. Falls der Produzent, die Firma oder der Dienstleistungsanbieter die Kollektivmarke «V» nach der ersten Abmahnung noch weiter benutzen, kann eine Geldbusse von bis zu 50'000 EURO verhängt werden.
Weitere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

X. Werbung

Wenn eine EVU-Mitgliedsorganisation über die Benutzung der Kollektivmarke «V» eine Vereinbarung getroffen hat, sollte sie dieses Zeichen auch fördern, z.B. in dem sie Informationen über gekennzeichnete Produkte an Presse und Verbraucher weitergibt.
Wenn ein Produkt die Kollektivmarke «V» erhalten hat und solange sich die Zutaten und der Herstellungsprozess nicht ändern, darf die EVU-Mitgliedsorganisation ihre Unterstützung nicht versagen.

XI. Werbematerial

Eine Grundausstattung mit Werbematerial wird von der EVU bereitgestellt und kann in Zusammenarbeit mit der jeweiligen örtlichen Vegetarier-Vereinigung ausgearbeitet werden.
Die EVU sichert zu, für die durch die Kollektivmarke «V» gekennzeichneten Produkte zu werben:
- Durch eine aktuelle Liste der gekennzeichneten Produkte, die auf Anforderung verschickt wird.
- Durch Vorstellung der neu gekennzeichneten Produkte in der Zeitschrift der EVU und auf der EVU-Seite im Internet.

19.4.2002


Dies ist die Übersetzung des englischen Originals des Reglementes. Im Zweifelsfalle gilt immer die englische Originalversion.
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URL: http://www.vegetarismus.ch/v/reglementd.htm