Das Schweizer Tierschutzgesetz: Eine Zwischenbilanz
Am 3.
Dezember 1978 (!) wurde in einer Volksabstimmung das heutige
Tierschutzgesetz mit 81,7% der Stimmen angenommen. Bei einer sehr
guten Stimmbeteiligung von 43% waren dies 1,34 Millionen
Stimmberechtigte, die sich für das neue Gesetz ausgesprochen
haben.
Das Gesetz spricht eine deutliche Sprache: Artikel 2 Absatz 3:
Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen oder es in Angst
versetzen.
Wenn man sich vor Augen hält, was den Tieren noch heute
angetan wird: Schlachthöfe in denen die Tiere in Todesangst
zusehen müssen, wie ihre Artgenossen getötet werden;
Kastenstände bei Mutterschweinen; Vollspaltenböden bei
Rindern; Kastration ohne Betäubung usw., so muss man
feststellen, dass sich wenig verändert hat.
Wie konnte es so weit kommen, dass ein derart eindeutiger
Volksentscheid praktisch vollständig ignoriert werden konnte?
Die Wirtschaftslobby hatte im Vorfeld der Abstimmung dafür
gesorgt, dass die Tierschutzorganisationen kein Klagerecht in
Tierschutzbelangen bekommen konnten. Das heisst: Die Behörden
sind zwar verpflichtet, sofort einzugreifen, wenn sie erfahren, dass
jemand das Tierschutzgesetz nicht einhält, doch wenn die
Behörden dies nicht tun, muss jede Tierschutzorganisation (und
natürlich auch alle privaten Tierschützer/innen) tatenlos
zusehen. Deshalb konnten die Behörden und allen voran der
Bundesrat mit seinen Alibiverordnungen das Tierschutzgesetz bis heute
praktisch ignorieren, denn niemand vom Volk kann etwas dagegen
unternehmen.
Höchste Zeit, dass die Schweiz ein Verfassungsgericht bekommt,
sonst bleibt auch unsere Bundesverfassung ein Papier, an das sich die
Politiker und Wirtschaftsvertreter mit starker politischer Lobby nur
nach Lust und Laune halten müssen.
Weitere Informationen zum Thema Politik, Wirtschaft und Tierschutz
können dem SVV-Infoblatt Nr. 23
entnommen werden.
Renato Pichler
