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Neue Lebensmittelverordnung
Seit 1. Mai ist die neue Lebensmittelverordnung (LMV) in Kraft (zum Teil allerdings mit langen Übergangsfristen).
Die wichtigste Änderung aus der Sicht der Vegetarier ist sicher Artikel 33 «vegetarisch», «vegetabil». Hier wird definiert, welche Lebensmittel als was gelten sollen. Damit wird zum erstenmal offiziell festgelegt, wie diese Bezeichnungen benutzt werden dürfen.
| Artikel 33: «vegetarisch»,
«vegetabil»
Lebensmittel gelten als: a. «vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen (z.B. Lactose), Eiern, Eibestandteilen oder Honig; b. «ovo-vegetarisch» oder «ovo-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Eiern, Eibestandteilen oder Honig; c. «lacto-vegetarisch» oder «lacto-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen oder Honig; d. «vegan» oder «vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten. |
Durch die Mitarbeit der SVV bei der Vernehmlassung konnte dieser Artikel gemäss den bei allen Vegetarierorganisationen gebräuchlichen Definitionen festgelegt werden. Wie man allerdings bei der Umsetzung von Tierschutzgesetzen immer wieder erfahren musste, bleibt auch hier abzuwarten, wie dieser Artikel in der Realität angewandt wird. Der Artikel ist aber sicher eine gute Grundlage, an der sich die Lebensmittelindustrie orientieren kann. Nach unseren Erfahrungen mangelt es allerdings bei manchen Produzenten am nötigen Know-how, um zu wissen, welche Zutaten tierischen Ursprungs sind. Ausserdem gibt es natürlich auch die Möglichkeit, auf andere Begriffe auszuweichen, die noch nicht definiert wurden (z.B. «pflanzlich» statt «vegan» oder «fleischfrei» statt «vegetarisch»). Es stellt sich auch die Frage nach der Kontrolle, insbesondere bei Zutaten von Schlachtprodukten, die im Endprodukt nur noch schwer nachzuweisen sind (z.B. Gelatine in Getränken und Kälberlab im Käse). Das Europäische Vegetarismus-Label geht deshalb noch etwas weiter. Im Prinzip sind die Richtlinien identisch mit der neuen LMV, doch die Kontrolle beginnt bereits bei den Zutaten des Endproduktes und berücksichtigt auch die Produktion. So sind «kleinere» Fehler (tierische Zutaten unter 1%) und Fehler bei der Produktion, die sich nicht auf alle Produkte auswirken (schlecht gereinigte Maschinen beim Produktionsbeginn, wenn vorher tierische Produkte damit hergestellt wurden) besser zu vermeiden.
Vegetarische Produkte
Neu sind in der LMV nun auch die Produkte Tofu, Sojadrink, Tempeh und
andere pflanzliche Eiweissprodukte definiert (Art. 196).
Damit ist nicht mehr für jedes dieser Produkte eine spezielle
Zulassung nötig. Es ist sehr erfreulich, dass nun auch die
Behörden der vegetarischen Ernährung und den speziellen
Produkten mehr Aufmerksamkeit schenken.
Antibiotika nun erlaubt
Nebst der LMV wurde auch die Zusatzstoffverordnung überarbeitet.
Dort wurden zwei Antibiotika, die bisher nur in der EU zugelassen
waren, nun auch für die Schweiz erlaubt. Das Antibiotikum
Natamycin (E 235) wird zur Behandlung von Käserinden verwendet,
das Nisin (E 234) darf als Zusatz zur Milch aus Silofütterung
eingesetzt werden. Die Schweizer Käseproduzenten versicherten
zwar, dass sie das nun erlaubte Antibiotikum E 235 nicht einsetzen
wollen, jedoch wurde auch der Import von Milchprodukten, welche in
der EU damit behandelt wurden, zugelassen. Immerhin müssen beide
Zusatzstoffe deklariert werden, zudem ist eine Negativdeklaration nun
auch zulässig (z.B. «ohne Nisin hergestellt»).
Deklaration von Allergenen
Bei der Deklaration wurde auch eine weitere Verbesserung vorgenommen:
Da immer mehr Menschen auf bestimmte Nahrungsmittel allergisch
reagieren, wurde in Artikel 28 und 30 festgelegt, dass die
häufigsten Allergene deklariert werden müssen, auch wenn
sie nur in geringen Mengen im Endprodukt vorkommen sollten.
Als die zehn bedeutendsten allergenen Zutaten, welche nun deklariert
werden müssen, wurden folgende festgelegt: glutenhaltiges
Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel und daraus
hergestellte Erzeugnisse; Milch und daraus hergestellte Produkte
(einschliesslich Lactose); Eier und daraus hergestellte Produkte;
Fische und daraus hergestellte Produkte; Krebstiere und daraus
hergestellte Produkte; Sojabohnen und daraus hergestellte Produkte;
Erdnüsse und daraus hergestellte Produkte; Hartschalenobst wie
Baumnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Pecannüsse,
Makadamianüsse, Cashewnüsse, Pistazien, Pinienkerne und
daraus hergestellte Produkte; Sesamsamen und daraus hergestellte
Produkte sowie Sellerie und daraus hergestellte Produkte
(einschliesslich Selleriesalz). Übersteigt der Gehalt einer
dieser allergenen Zutaten im Lebensmittel ein Gramm pro Kilogramm (also 0,1%), muss sie auch dann deklariert werden, wenn sie
unabsichtlich über eine Verunreinigung in ein Lebensmittel
gelangt ist.
Das heisst, dass künftig z.B. auch auf Pommes chips, welche in
aller Regel nur den Sammelbegriff «Gewürze»
aufführen, angegeben werden muss, dass der Hauptteil dieser
Gewürze aus einem Milchprodukt besteht. Bisher konnten
Milchprodukte, Eiprodukte, Fische, Krebstiere unter Sammelbegriffen
versteckt werden, sodass es für Vegetarier und Veganer nicht
möglich war, herauszufinden, welche Produkte für sie
geeignet sind. Diese Situation hat sich jetzt verbessert. Hingegen
gelten alle Produkte von Schweinen, Rindern und Hühnern (ausser
ihren Eiern) nicht als Allergene und dürfen auch weiterhin unter
bestimmten Umständen so deklariert sein, dass der Konsument sie
anhand der Deklaration eines Produktes nicht entdecken kann. Ein
Beispiel dafür ist die Deklaration von Rinderextrakt als
«natürliches Aroma», was bis vor kurzem
McDonald’s in den USA bei seinen Pommes frites ganz legal
praktizierte (siehe Artikel im Heft 2/2001, Seite 12, und
Kurzmitteilung in diesem Heft). Solche Machenschaften bleiben auch
nach dieser Revision der Lebensmittelverordnung völlig
legal.
Der Artikel 33.
(seit November 2005 wurde der Artikel neu im Dokument SR 817.022.21 Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln fest gehalten)
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